Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer-, Zahlungs-, Garantie- und Verkaufsbedingungen Kraker Trailers
Allgemeine Geschäftsbedingungen von:
- Kraker Trailers Axel B.V., mit Sitz in Axel, unter der Nummer 22055289 im Handelsregister der Handelskammer eingetragen;
- Smart Trailer Solutions B.V., mit Sitz in Axel, unter der Nummer 83946586 im Handelsregister der Handelskammer eingetragen;
im vorliegenden Dokument sowohl einzeln als auch gemeinsam als „Kraker Trailers“ bezeichnet.
Fassung vom 11. März 2022, unter der Nummer 9/2022 bei der Geschäftsstelle des Landgerichtes Middelburg eingereicht.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Vertriebshändler: Verteiler, einschließlich Vertragshändlern und Servicepartnern, von Produkten von Kraker Trailers in einem bestimmten näher beschriebenen Gebiet oder Land.
2. Servicepartner: Firma, mit der Kraker Trailers ein Service Level Agreement abgeschlossen hat.
3. Service Level Agreement: Vertrag zwischen Kraker Trailers und ausgewählten Servicepartnern, die an Aufliegern von Kraker Wartungs- und Reparaturarbeiten erledigen dürfen.
4. Schriftlich: Korrespondenz per Schreiben, E-Mail oder Telefax.
5. Kunde: der schließliche Käufer der Produkte.
6. Benutzer der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: die Firmen, für die die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt worden sind: Kraker Trailers Axel B.V. und Smart Trailer Solutions B.V.
7. Produkte: Schubboden- und sonstige Auflieger, stationäre Anlagen, Konstruktionen und Komponenten, die von Kraker Trailers hergestellt oder geliefert werden.
8. Garantie: die Sicherheit, die Kraker Trailers bietet, dass Produkte innerhalb der Garantiezeit kostenlos von Kraker Trailers repariert oder ersetzt werden.
9. Kraker Trailers Garantieverfahren: das Verfahren, das bei der Inanspruchnahme der von Kraker Trailers erteilten Garantie im Sinne von Artikel 10 der vorliegenden Bedingungen einzuhalten ist.
10. Garantieantragsformular: Standardformular für Vertragshändler und Servicepartner, das zur Inanspruchnahme der Garantie zu verwenden ist.
11. Teilerücksendeformular: Standardformular, das defekten Teilen beizulegen ist, die Kraker Trailers zurückgesandt werden.
12. Konstruktionsmängel: Defekte, bleibende Verformungen und Schäden am Fahrgestell oder Aufbau, die nicht durch unsachgemäßen Gebrauch, Überlastung oder Fahrlässigkeit des Benutzers verursacht wurden.
13. Normale Wartung: Wartung, die gemäß den Vorschriften von Kraker Trailers oder des Lieferanten des betreffenden Teils durchgeführt wurde.
14. Sachgemäßer Gebrauch: Be- und/oder Entladen von gleichmäßig geladenen, nichtkorrosiven Materialien und/oder Gütern, wobei diese Ladung ordnungsgemäß gesichert sein muss und auf gut instand gehaltenen Straßen transportiert werden muss. Das Gesamtgewicht der Ladung und die Fahrgeschwindigkeit dürfen die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten. Bei den stationären Anlagen bedeutet sachgemäßer Gebrauch das Bewegen gleichmäßig geladener, nichtkorrosiver Materialien, deren Gesamtgewicht die von Kraker Trailers angegebene Kapazität nicht überschreitet.
Art. 2 Anwendbarkeit
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote, Verträge, Handlungen, Rechtsgeschäfte und Beziehungen zwischen Kraker Trailers einerseits und Vertriebshändlern, Kunden und Benutzern von Produkten von Kraker Trailers andererseits anwendbar, ungeachtet des Aufenthaltsortes oder Sitzes der Parteien und ungeachtet des Ortes, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde oder erfüllt wird.
2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Vertragspartner oder einem anderen Dritten angewendet werden. Sofern notwendig, lehnt Kraker Trailers die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines anderen Dritten hiermit ab, sofern Kraker Trailers sie nicht vorher ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
3. Sofern Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig oder unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Art. 3 Angebote
1. Von Kraker Trailers unterbreitete Angebote sind jederzeit völlig unverbindlich.
2. Bestellungen, die per Telefon, schriftlich oder durch Vermittlung von Vertretern von Kraker Trailers, Servicepartnern oder Vertriebshändlern aufgegeben werden, sind für Kraker Trailers nur verbindlich, nachdem Kraker Trailers sie schriftlich bestätigt hat.
Art. 4 Lieferfrist und Bestellungen
1. Der Verkauf von Produkten an den Kunden wird gemäß der aufgegebenen Bestellung durchgeführt, vorausgesetzt dass Kraker Trailers sie schließlich annimmt.
2. Kraker Trailers behält sich das Recht vor, eine Bestellung aus Vorrats- oder technischen Gründen zu verweigern.
3. Ein in einem Angebot und/oder einer Auftragsbestätigung festgelegtes Lieferdatum ist jederzeit völlig unverbindlich und gilt nie als Ausschlussfrist im Sinne von Artikel 6:83 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW), sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4. Sollte Kraker Trailers das vereinbarte Lieferdatum überschreiten, so wird dadurch kein Recht des Kunden auf Kündigung, Schadensersatz oder Aufschub von Zahlungsverpflichtungen begründet.
5. Nach Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien ist der Kunde nicht länger zur Stornierung seiner Bestellung befugt. Sofern der Kunde Kraker Trailers aus irgendeinem Grund nicht die Möglichkeit bietet, die bestellten Auflieger abzuliefern, hat der Kunde Kraker Trailers für die Typen K-Force, K-Force mit geschweißtem Fahrgestell (HD), SD, Waste und Agri einen Betrag in Höhe von 15% des vereinbarten Preises zu zahlen. Für Sondertypen hat der Kunde Kraker Trailers in diesem Fall einen Betrag in Höhe von 30% des vereinbarten Preises zu zahlen.
Art. 5 Produktspezifikationen
1. Kraker Trailers ist berechtigt, die Produktspezifikationen aufgrund der technischen Entwicklung des Produktes zu ändern.
2. Sofern Kraker Trailers die Produktspezifikationen ändert, wird dadurch kein Recht des Kunden auf Kündigung, Schadensersatz oder Aufschub von Zahlungsverpflichtungen begründet.
Art. 6 Preis und Zahlungen
1. Die Zahlung der gekauften Produkte erfolgt auf der Grundlage der von Kraker Trailers erstellten Rechnung zu den in den Preislisten von Kraker Trailers festgelegten Preisen.
2. Kraker Trailers ist berechtigt, im Hinblick auf die durchzuführenden Lieferungen vom Kunden eine Sicherheitsleistung zu fordern, und ist ebenfalls berechtigt, dem Kunden einen Vorschuss in Rechnung zu stellen.
3. Die von Kraker Trailers in Angeboten und Auftragsbestätigungen festgelegten Preise verstehen sich jeweils ab Werk sowie ohne Umsatzsteuer und alle weiteren anwendbaren Steuern. Der Kunde gewährleistet, dass er alle anwendbaren Steuern in Bezug auf die von Kraker Trailers gelieferten Produkte zahlen wird, sofern der Kunde nicht schriftlich nachweist, dass er von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Steuern befreit ist.
4. Alle zusätzlichen Bankgebühren im Zusammenhang mit der Leistung von Zahlungen durch den Kunden oder der Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven gehen zulasten des Kunden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, den in der Rechnung festgelegten Preis spätestens am Lieferdatum zu zahlen.
6. Wird eine Bestellung in Teilen geliefert, ist Kraker Trailers berechtigt, für jede Teillieferung eine separate Zahlung zu verlangen. In diesem Fall wird für jede Teillieferung eine Rechnung zugesandt.
7. Sofern der Kunde irgendeinen fälligen Betrag nicht fristgerecht zahlt, gerät er unmittelbar nach Ablauf der aufgrund dieses Artikels geltenden Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
8. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem in der Rechnung festgelegten Datum bei Kraker Trailers ein, hat der Kunde nach Wahl von Kraker Trailers entweder Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, oder die möglicherweise höheren Handelszinsen gemäß Artikel 6:119A des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist.
9. Im Falle von Zahlungsverzug haftet der Kunde für alle (außer)gerichtlichen Kosten, einschließlich Rechtshilfekosten, die zur Eintreibung der Zahlung anfallen, mindestens jedoch in Höhe von 10% des vereinbarten Preises.
10. Sofern nach dem Zustandekommen eines Vertrages und vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die Preise von Hilfsmaterialien, Grundstoffen oder Teilen, die Löhne oder irgendwelche preisbestimmenden Faktoren sich geändert haben, ist Kraker Trailers berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrages und begründet auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufschub.
Art. 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von Kraker Trailers gelieferten Produkte, einschließlich Ersatzteilen, bleiben Eigentum von Kraker Trailers, bis die vollständige Zahlung für diese Produkte bei Kraker Trailers eingegangen ist.
2. Der Kunde von Produkten, die dem Eigentumsvorbehalt von Kraker Trailers unterliegen, ist verpflichtet, diese getrennt zu lagern, als Eigentum von Kraker Trailers zu kennzeichnen und gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Explosion und Diebstahl zu versichern.
3. Sofern Kraker Trailers ihren Eigentumsvorbehalt ausüben möchte, gehen alle Transportkosten sowie alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes zulasten des Kunden.
4. Sofern Kraker Trailers ihren Eigentumsvorbehalt ausüben möchte, hat der Kunde Kraker Trailers für den Typ K-Force einen Betrag in Höhe von 15% des vereinbarten Preises und für alle übrigen Typen einen Betrag in Höhe von 30% des vereinbarten Preises zu zahlen.
Art. 8 Risiko, Transport, Bedingungen und Versicherungen
1. Der gesamte Transport erfolgt unter der Bedingung Incoterm „Ab Werk / Ex Works Axel – Kraker Trailers“ (ICC Incoterms 2020 ®). Das bedeutet, dass der Kunde alle Kosten und Risiken trägt, nachdem die Produkte das Werk von Kraker Trailers in Axel verlassen haben. Der Kunde hat alle mit dem Transport verbundenen rechtlichen und finanziellen Formalitäten und Bedingungen zu erfüllen, einschließlich der Einfuhrbedingungen bezüglich des Aufliegers, die für das Wohnsitzland des Kunden gelten.
Art. 9 Nutzung des Warenzeichens
1. Der Benutzer oder Eigentümer von Aufliegern von Kraker ist nicht berechtigt, das auf den Produkten angebrachte Warenzeichen von Kraker Trailers zu entfernen, zu ändern oder in irgendeiner Weise abzuschirmen oder unleserlich zu machen. Das gilt ebenfalls für das Warenzeichen von Kraker Trailers auf Verpackungen und Werbematerialien.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 9.1 hat der Benutzer oder Eigentümer des Aufliegers Kraker Trailers eine Geldbuße in Höhe von € 100,00 pro Verstoß und für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen. Das Recht von Kraker Trailers, vollständigen Schadensersatz zu fordern, bleibt davon unberührt.
Art. 10 Garantie
1. Herstellergarantie und verlängerte Garantie
a. Sofern nicht zuvor schriftlich abweichende Garantiebedingungen vereinbart wurden, gewährt Kraker Trailers standardmäßig 1 Jahr Herstellergarantie auf Material- und Konstruktionsmängel an neuen Aufliegern.
b. Für den Typ K-Force gilt eine Garantiefrist von 5 Jahren. Für alle übrigen Typen, einschließlich des Typs K-force mit geschweißtem Fahrgestell (HD), gilt eine Garantiefrist von 2 Jahren. Alle Typen sind innerhalb eines Monats nach Ablieferung online zu registrieren, um für diese verlängerte Garantie in Betracht zu kommen.
c. Die Garantiefrist beginnt zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Aufliegers oder höchstens 6 Monate nach Anzeige der Fertigstellung im Werk, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
2. Garantie auf die Lackierung des Aufbaus
a. Auf die Lackierung des Aufbaus gewährt Kraker Trailers 2 Jahre Garantie.
b. Korrosionsbildung in der Schweißnaht und direkt über der Schweißnaht des unteren Seitenwandprofils und der Seitenbretter kann nicht immer vermieden werden. Diese geringfügigen Lackfehler aufgrund minimaler Korrosion beeinträchtigen die Sicherheit und die Funktion des Aufliegers nicht und sind deshalb von der Garantie ausgeschlossen.
c. Bei sichtbaren Lackschäden durch Beschädigung gilt die Garantie auf die Lackierung nicht.
d. Um die 2 Jahre Garantie auf die Lackierung des Aufbaus in Anspruch nehmen zu können, sind die in der Betriebsanleitung festgelegten speziellen Wasch- und Reinigungsanweisungen in Bezug auf die Lackierung des Aufbaus unbedingt zu befolgen.
3. Garantie auf die übrige Lackierung
Für die Lackierung des Unterbaus (Achsen, Fahrgestell, Werkzeugkästen, Schirm, Stoßstange usw.) gilt eine Garantiefrist von 1 Jahr. Radnaben sind von der Garantie ausgeschlossen.
4. Garantie auf verzinktes/flammgespritztes Fahrgestell
In Bezug auf verzinkte und flammgespritzte Teile des Fahrgestells gewährt Kraker Trailers 10 Jahre Garantie auf Rostbildung.
5. Garantie auf Schubböden und hydraulische Komponenten
Für Schubböden und hydraulische Komponenten gilt eine Garantie von 1 Jahr gemäß der Garantieregelung des Herstellers. Der Verschleiß wird immer mit der Lebensdauer der auszutauschenden Teile verrechnet.
6. Garantie auf übrige Komponenten; Achsen, Räder, Reifen, Bremsen, Stützbeine, ABS/EBS, Beleuchtung
Die Garantie auf übrige Komponenten wie Achsen, Räder, Reifen, Bremsen, Stützbeine, ABS/EBS und Beleuchtung entspricht der Garantieregelung und den Bedingungen des Herstellers. Bei Verschleißteilen wird immer mit der Lebensdauer des auszutauschenden Teiles verrechnet. Dem Kunden steht es frei, sich bezüglich Garantieansprüchen direkt an den Hersteller oder Importeur der betreffenden Komponente zu wenden.
7. Allgemeine Garantiebedingungen:
Garantie wird nur unter den nachfolgenden, kumulativen Bedingungen gewährt:
a. Die Garantiefrist beginnt zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Aufliegers oder höchstens 6 Monate nach Anzeige der Fertigstellung im Werk, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Das Datum im Factory Delivery Document (FDD) ist ausschlaggebend.
b. Die Garantie deckt nur den sachgemäßen Gebrauch gemäß den Anweisungen in der Betriebsanleitung und den geltenden Vorschriften zu dem Zweck ab, für den der Auflieger ausgelegt ist.
c. Der Auflieger wurde vorschriftsmäßig (zwei Wochen nach Inbetriebnahme und/oder bei 5.000 km) einem von Kraker Trailers anerkannten Servicepartner oder Vertragshändler zur Erstinspektion übergeben.
d. Die normale und die periodische Wartung des Aufliegers durch einen von Kraker Trailers anerkannten Servicepartner oder Vertragshändler müssen regelmäßig, mindestens gemäß den Wartungsvorschriften in der Betriebsanleitung durchgeführt worden sein, und bei der Wartung müssen Originalteile und vorgeschriebene Wartungsmaterialien verwendet worden sein.
e. Kraker Trailers behält sich das Recht vor, eine Garantieanfrage zu verweigern, sofern die Garantiebedingungen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen nicht erfüllt wurden.
8. Garantieverfahren und Reparaturen:
a. Garantiereparaturen hat Kraker Trailers immer vorher zu genehmigen. Über die Annahme oder Ablehnung der Reparaturkosten wird innerhalb von zwei Werktagen, nachdem Kraker Trailers eine entsprechende Anfrage erhalten hat, entschieden, und die Entscheidung wird dem Servicepartner oder Vertragshändler bekannt gegeben.
b. Garantieanfragen werden nur bearbeitet, sofern das Garantieformular im „Kraker Online Service Center“ vollständig und richtig ergänzt wurde.
c. Nachdem eine Garantieanfrage bei Kraker Trailers eingegangen ist, wird automatisch eine Garantienummer erzeugt. Die Zuweisung einer Garantienummer bedeutet nicht, dass Kraker Trailers die Garantieanfrage angenommen hat.
d. Der Fortgang einer Garantieanfrage kann in „Mein Trailer“ im „Online Service Center“ verfolgt werden.
e. Garantiereparaturen müssen von einem ausgewählten Servicepartner oder Vertragshändler vorgenommen werden. Sofern Reparaturen aus irgendeinem Grund an einer anderen Stelle durchgeführt werden, ersetzt Kraker Trailers nur die Kosten, die bei Kraker Trailers für ein bestimmtes Teil oder eine bestimmte Reparatur gelten, und die Erstattung von Arbeitskosten erfolgt ebenfalls gemäß den Richtlinien von Kraker Trailers.
f. Kraker Trailers behält das Recht, Garantiereparaturen an einem Auflieger im Werk in Axel durchzuführen, sofern das für notwendig gehalten wird. Die damit verbundenen Transportkosten gehen zulasten des Kunden.
g. Die Kosten von Reparaturen, die Kraker Trailers als Garantie anerkannt hat, erstattet Kraker Trailers direkt dem betroffenen Servicepartner oder Vertragshändler.
h. Im Rahmen der Garantie ersetzte Teile müssen zwecks Inspektion durch Kraker Trailers verfügbar bleiben. Sie sind Kraker Trailers auf ihr Verlangen mit der Kraker-Garantienummer zurückzusenden. Zurückgesandte Teile werden nur bearbeitet, sofern sie mit einer Garantienummer versehen sind.
i. Sollten die Vertragsparteien sich über die Anwendbarkeit der Garantie nicht einig sein, so kann ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden. Nach Genehmigung durch beide Vertragsparteien wird ein TÜV-Experte beauftragt, um festzustellen, ob die Reparatur als Garantiereparatur anzusehen ist.
j. Wenn der TÜV-Experte entscheidet, dass die Reparatur nicht als Garantiereparatur anzusehen ist, gehen die mit der Beauftragung des TÜV-Experten verbundenen Kosten zulasten des Kunden. Wenn der TÜV-Experte entscheidet, dass die Reparatur als Garantiereparatur anzusehen ist, gehen die mit der Beauftragung des TÜV-Experten verbundenen Kosten zulasten von Kraker Trailers.
k. Sofern ein Lieferant im Vorgriff auf eine Garantieentscheidung Ersatzteile bei Kraker Trailers bestellt hat, werden die damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt und sind in Erwartung der Entscheidung über die mögliche Garantie zu zahlen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass diese Kosten von der Garantie abgedeckt werden, so wird Kraker Trailers die in Rechnung gestellten Kosten gutschreiben.
9. Ausschlüsse und Fälligkeitsfristen
a. Die Garantie erlischt, wenn der technische Zustand des Aufliegers nach Ablieferung geändert wurde, sofern die Änderung nicht im Einvernehmen mit Kraker Trailers durchgeführt wurde, und Kraker Trailers die betreffende Änderung nicht vorher schriftlich genehmigt und bestätigt hat, dass die Garantie für den betreffenden Auflieger weiterhin gilt.
b. Der übliche Verschleiß wird nicht von der Garantie abgedeckt.
c. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und Überlastung verursacht werden, werden nicht von der Garantie abgedeckt.
d. Wird das Fahrzeug weiterverkauft, kann sich der neue Besitzer registrieren lassen, um die Garantie übertragen zu lassen. Andernfalls erlischt die Garantie.
e. Garantiereparaturen verlängern die Garantiefrist nicht.
f. Geringfügige Probleme, welche die Sicherheit und die Funktion des Aufliegers nicht gefährden, werden nicht von der Garantie abgedeckt, wenn die damit verbundenen Kosten in keinem Verhältnis zum Problem stehen.
10. Folgende Kosten werden auf keinen Fall von der Garantie abgedeckt
a. Transportkosten des Aufliegers.
b. Reisekosten.
c. (Tatsächlicher und geschätzter) Einnahmeausfall.
d. Mietkosten.
e. Schäden an der Ladung.
f. Direkte und indirekte Folgeschäden.
Art. 12 Haftung der Vertragsparteien
1. Mängel an einem gelieferten Produkt hat der Kunde innerhalb von fünf Werktagen Kraker Trailers zu melden.
2. Kraker Trailers haftet auf keinen Fall für indirekte oder Folgeschäden, die sich aus dem Verkauf oder der Nutzung ihres Produktes durch den Kunden ergeben oder damit zusammenhängen.
3. Sofern Kraker Trailers für irgendeinen Schaden haftet, ist ihre Haftung jederzeit auf Ersatz des direkten Schadens bis zu dem Betrag, den ihre Haftpflichtversicherung auszahlt, begrenzt. Sollte die Haftpflichtversicherung von Kraker Trailers keinen Schadensersatz leisten, so ist die Haftung von Kraker Trailers auf die Höhe des für den jeweiligen Vertrag bedungenen Preises bis zu € 25.000,00 begrenzt.
Art. 13 Höhere Gewalt
1. Eine Vertragsverletzung durch Kraker Trailers wird ihr nicht zugerechnet, sofern von höherer Gewalt die Rede ist.
2. Unter höherer Gewalt wird eine Vertragsverletzung verstanden, die Kraker Trailers nicht zugerechnet werden kann, weil sie weder durch ihr Verschulden verursacht wurde, noch aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsgeschäftes oder allgemein anerkannter Auffassungen von ihr zu vertreten ist, einschließlich des Umstandes, dass Kraker Trailers aufgrund einer (zurechenbaren) Vertragsverletzung oder Fahrlässigkeit eines Dritten nicht in der Lage ist, ihre Leistungen zu erbringen. Unter höherer Gewalt werden ebenfalls verstanden:
a. Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen jeglicher Art, egal wie sie entstanden sind;
b. technische Probleme jeglicher Art, egal wie sie entstanden sind, die der Produktion im Wege sind;
c. verzögerte oder verspätete Lieferung durch einen oder mehrere Lieferanten von Kraker Trailers;
d. Transportprobleme oder -hindernisse jeglicher Art, die den Transport zu Kraker Trailers oder von Kraker Trailers zum Vertragspartner erschweren oder behindern;
e. Krieg(sgefahr), Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Feuer, Aussperrung, Betriebsbesetzung, Streiks und geänderte behördliche Maßnahmen.
3. Im Falle höherer Gewalt ist Kraker Trailers zur Aufhebung des Vertrages berechtigt.
Art. 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Im Falle einer Streitigkeit, die aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang damit entsteht, streben die Vertragsparteien zunächst eine gütliche Einigung an.
2. Kommt keine gütliche Einigung zustande, ist ausschließlich das Landgericht Zeeland - Westbrabant, Standort Middelburg, für die Entscheidung zuständig.
3. Sofern die Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit über die Bedeutung oder Auslegung der Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache haben, ist der niederländische Wortlaut maßgebend.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle Angebote, Offerten und Verträge, worauf sie sich ganz oder teilweise beziehen, sowie Streitigkeiten, die aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang damit entstehen, unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufübereinkommens (CISG) ist ausgeschlossen.